Satzung der Essener Gesellschaft für Geographie und Geologie
vom 16.11.2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Essener Gesellschaft für Geographie und Geologie”.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Essen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Gesellschaft bezweckt:
a) die geographischen und geologischen Wissenschaften mit ihren verwandten Gebieten zu pflegen und dabei das Ruhrgebiet besonders zu berücksichtigen;
b) geographisches und geologisches Wissen durch Vorträge und Exkursionen zu vermitteln und zu erweitern;
c) geologisch wichtige Aufschlüsse zu erschließen und zu erhalten;
d) die Geographie und die Geologie im öffentlichen Leben ideell zu fördern, darunter auch geowissenschaftliche Sammlungen von Museen und Bildungseinrichtungen im Ruhrgebiet.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitte! der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Einzelpersonen vom vollendeten 18. Lebensjahr an und Körperschaften (juristische Personen) können beim Vorstand die Aufnahme in die Gesellschaft beantragen und durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung die Mitgliedschaft erwerben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller bei ihm schriftlich darum bitten, sein Aufnahmegesuch in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Er ist zu diesem Zeitpunkt wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September erklärt wird. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt davon unberührt.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das
a) den bis zum 30. Juni fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum Jahresende bezahlt hat und zweimal schriftlich gemahnt worden ist;
b) das Ansehen der Gesellschaft schwer geschädigt hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dieses kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich unter Leitung des Vorsitzenden statt, falls nötig in virtueller Form.
(2) Der Vorstand lädt sämtliche Mitglieder hierzu mindestens 2 Wochen vorher schriftlich ein und fügt eine Tagesordnung bei. Anträge der Mitglieder für diese Versammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soll die Satzung geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn
a) ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beantragt,
b) er selbst im Interesse der Gesellschaft eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbei führen will.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Im Fall (4) a) muss die Versammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:
a) die Mitglieder des Vorstands zu wählen,
b) zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
c) über Anträge wegen abgelehnter Aufnahmegesuche und über Einsprüche wegen Ausschlusses von Mitgliedern zu befinden,
d) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder zu ernennen,
e) den jährlichen Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu entscheiden,
f) die Jahresmitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen festzusetzen,
g) über sonstige Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorsitzender und Schatzmeister sind zudem jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte innerhalb des Vorstandes und regelt die Vertretung. Die laufenden geldlichen Angelegenheiten erledigt der Schatzmeister unter ständiger Unterrichtung des Vorsitzenden. Bedeutende Verpflichtungsgeschäfte erfordern im Binnenverhältnis die Unterschriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand Ersatz aus den Reihen der Mitglieder für den Rest der .Wahlzeit berufen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf unter Angabe einer schriftlichen Tagesordnung ein. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe hat er eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen. Bei Vorstandsbeschlüssen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende bereitet vor und leitet insbesondere:
a) die öffentlichen Vorträge,
b) die wissenschaftlichen Sitzungen,
c) die Gesellschaftsabende,
d) die Exkursionen.
Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(3) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über alle Veranstaltungen tunlichst mindestens eine Woche vorher.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstandsmitgliedern auf Lebenszeit zu ernennen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und berichtet jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Beirat
Dem Beirat gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter der Bibliothekar und der Exkursionswart. Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft.
§ 10 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern diese Versammlung nicht besondere Abwickler (Liquidatoren) bestellt, übernehmen der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam diese Aufgabe. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
(3) Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes nach Einverständnis des zuständigen Finanzamtes zu gleichen Teilen an die „Deutsche Gesellschaft für Geographie (DGfG)“ und die „Geologische Gesellschaft – Geologische Vereinigung e.V. (DGGV)“ bzw. deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Essen, den 16.11.2023