Satzung

Satzung der Essener Gesellschaft für Geographie und Geologie

vom 6.8.2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Essener Gesell­schaft für Geographie und Geologie” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie gehört der „Gesellschaft für Wissenschaft und Leben im Rhei­nisch-Westfälischen Industriegebiet e.V., Essen” (GWL) und der „Deutschen Gesellschaft für Geographie, DGfG“ an.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Essen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Die Gesellschaft bezweckt:
a) die geographischen und geologischen Wissenschaf­ten mit ihren verwandten Gebieten zu pflegen und dabei das Ruhrgebiet besonders zu berücksichtigen;
b) geographisches und geologisches Wissen durch Vorträge und Exkursionen zu vermitteln und zu erweitern;
c) geologisch wichtige Aufschlüsse zu erschließen und zu erhalten;
d) die Geographie und die Geologie im öffentlichen Leben ideell zu fördern, darunter auch geowissenschaftliche Sammlungen von Museen und Bildungs­einrichtungen im Ruhrgebiet.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in ers­ter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitte! der Gesell­schaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

(1) Einzelpersonen vom vollendeten 18. Lebensjahr an und Körperschaften (juristische Personen) können beim Vorstand die Aufnahme in die Gesellschaft beantragen und durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung die Mitgliedschaft erwerben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller bei ihm schriftlich darum bitten, sein Aufnahmegesuch in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist nur zum 31. Dezember eines Jahres zulässig. Er ist zu diesem Zeitpunkt wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September erklärt wird. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt davon unberührt.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das
a) den bis zum 30. Juni fälligen Jahresbeitrag nicht bis zum Jahresende bezahlt hat und zweimal schriftlich gemahnt worden ist;
b) das Ansehen der Gesellschaft schwer geschädigt hat.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen einge­schriebenen Brief mitzuteilen. Dieses kann binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch ein­legen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


§ 4 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jähr­lich unter Leitung des Vorsitzenden bis zum 1. Mai statt.
(2) Der Vorstand lädt sämtliche Mitglieder hierzu min­destens 2 Wochen vorher schriftlich ein und fügt eine Tagesordnung bei. Anträge der Mitglieder für diese Versammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschiene­nen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soll die Satzung geändert oder die Gesell­schaft aufgelöst werden, ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn
a) ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich unter Anga­be der Gründe und des Zweckes beantragt,
b) er selbst im Interesse der Gesellschaft eine Ent­scheidung durch die Mitgliederversammlung her­bei führen will.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Im Fall (4) a) muss die Versammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:
a) die Mitglieder des Vorstands zu wählen,
b) zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
c) über Anträge wegen abgelehnter Aufnahmegesu­che und über Einsprüche wegen Ausschlusses von Mitgliedern zu befinden,
d) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder zu ernennen,
e) den jährlichen Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu entscheiden,
f) die Jahresmitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen festzusetzen,
g) über sonstige Anträge des Vorstands oder einzel­ner Mitglieder sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft zu beschlie­ßen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sei­nem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatz­meister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorsitzender und Schatzmeister sind zudem jeweils allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte innerhalb des Vorstandes und regelt die Vertretung. Die laufenden geldlichen Angelegenheiten erledigt der Schatzmeister unter ständiger Unterrichtung des Vorsitzenden. Bedeu­tende Verpflichtungsgeschäfte erfordern im Binnenverhältnis die Unter­schriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglie­derversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand Ersatz aus den Rei­hen der Mitglieder für den Rest der .Wahlzeit berufen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.


§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen nach Bedarf unter Angabe einer schriftlichen Tagesordnung ein. Auf Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe hat er eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberu­fen. Bei Vorstandsbeschlüssen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende bereitet vor und leitet insbesondere:
a) die öffentlichen Vorträge,
b) die wissenschaftlichen Sitzungen,
c) die Gesellschaftsabende,
d) die Exkursionen.
Er kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied ver­treten lassen.
(3) Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über alle Veranstaltungen tunlichst mindestens eine Woche vorher.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann der Mitglie­derversammlung vorschlagen, Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstandsmitgliedern auf Lebenszeit zu ernennen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und berichtet jährlich der ordentlichen Mitgliederversamm­lung über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufe­nen Geschäftsjahr.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift zu fertigen und von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Beirat

Dem Beirat gehören mindestens vier Mitglieder an, darunter der Bibliothekar und der Exkursionswart. Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfül­lung der Aufgaben der Gesellschaft.

§ 10 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sofern diese Versammlung nicht besondere Abwick­ler (Liquidatoren) bestellt, übernehmen der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam diese Aufgabe. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
(3) Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwe­ckes nach Einverständnis des zuständigen Finanzam­tes zu gleichen Teilen an die „Deutsche Gesellschaft für Geographie“ (DGfG; FA Karlsruhe-Stadt StNr 35022/07144) und die „Deutsche Gesellschaft für Geowissenschaften” (DGG; FA Hannover-Nord StNr 25/206/21529)


Essen, den 6.8.2009